Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend.
Die Schulleitung entscheidet anhand der schulpsychologischen Stellungnahme über den Antrag auf Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz, bestimmt die konkreten Maßnahmen und erstellt einen Bescheid.
Schritte, die im Einzelfall nicht erforderlich sind, können weggelassen werden bzw. können manche Schritte auch in anderer Reihenfolge gegangen werden.
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