Wege zum Nachteilsausgleich

Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend.

Beim Wechsel auf eine weiterführende Schule ist eine erneute Überprüfung unbedingt notwendig. Bis zum Vorliegen der neuen schulpsychologischen Stellungnahme gelten weiterhin Nachteilsausgleich und Notenschutz der Grundschule (sofern vorhanden).

Die Schulleitung entscheidet anhand der schulpsychologischen Stellungnahme über den Antrag auf Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz, bestimmt die konkreten Maßnahmen und erstellt einen Bescheid.

Schritte, die im Einzelfall nicht erforderlich sind, können weggelassen werden bzw. können manche Schritte auch in anderer Reihenfolge gegangen werden. 

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